• Entsprechend der Mindestanforderungen an das Risikomanagement vom 27. Oktober 2017 muss jedes Institut über eine Compliance-Funktion verfügen. Unabhängig von den Vorgaben der Mindestanforderungen an die Compliance-Funktion (MaComp) jedes Institut über eine MaRisk-Compliance-Funktion verfügen (25a Abs. 1 Satz 3 Nr. 3c KWG).
  • Die Umsetzung und Implementierung einer wirksamen und effizienten MaRisk-Compliance-Funktion stellt dabei insbesondere kleinere Kreditinstitute, Spezialkreditinstitute sowie Finanzdienstleister regelmäßig vor große personelle und organisatorische Herausforderungen. Denn unabhängig von der Größe des Instituts erwartet die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin), dass in den beaufsichtigten Instituten Verfahren existieren, die sicherstellen, dass der Compliance-Officer und somit die Geschäftsleitung wesentliche Gesetzesänderung oder Veränderungen in anderen Normen, die zu einer Gefährdung des Vermögens des Instituts führen können, erkennt und diese unter Berücksichtigung von Risikogesichtspunkten regelmäßig prüft. Aus Sicht der BaFin fallen insbesondere Rechtsbereiche, denen ein besonderes Compliance-Risiko anhaftet, in den Aufgabenbereich einer Compliance-Funktion. Diese besonderen Risiken können sich aus
    • Vorgaben zu Wertpapierdienstleistungen (WpHG),
    • Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung,
    • allgemeine Verbraucherschutzvorgaben,
    • Datenschutzvorgaben,
    • Verhinderung doloser Handlungen zu Lasten des Instituts und
    • gegebenenfalls weiteren rechtlichen Regelungen und Vorgaben (MaRisk, KWG, GmbG, etc.) ergeben.
  • Die damit verbundenen Aufgaben sind vielfältig, weshalb der/die MaRisk-Compliance-Beauftragte nach einschlägiger Kommentierung über Berufserfahrungen und insbesondere über folgende allgemeine Kenntnisse verfügen müsste:
    • angemessene Rechtskenntnisse bezüglich der als wesentlich definierten Regelungen und Vorgaben,
    • Kenntnisse über die Dienstleistungen und Produkte des Instituts,
    • Kenntnisse über die Organisationstrukturen und Prozesse,
    • Kenntnisse über Kontrollmaßnahmen und Interne Kontrollsysteme (IKS),
    • Erfahrungen im Umgang mit Aufsichtsbehörden.
  • Die spezielle Stellung und die gestellten Anforderungen an den/die MaRisk-Compliance-Beauftragte/n führen zu neuen Kernkompetenzaufgaben. Diese umfassen neben der Erarbeitung eines Berichtswesens und der Durchführung von risikobasierten und anlassbezogenen Kontrollmaßnahmen zur Umsetzung der identifizierten Schwachstellen insbesondere die Entwicklung eines institutsweiten Beratungsansatzes durch den/die MaRisk-Compliance-Beauftragte/n für die als wesentlich definierten Compliance-Risikopotentiale.
  • Zusätzlich haben Wertpapierdienstleistungsunternehmen eine/n Compliance-Beauftragte/n zu bestellen, der die Einhaltung der Regelungen des 6. Abschnitts des WpHG und der MaComp gewährleisten soll. Unabhängig von der Einstufung als Wertpapierdienstleistungsunternehmen ist die Einhaltung des § 14 WpHG zum Verbot von Insidergeschäften sicherzustellen.
  • Nicht jedes Institut kann oder möchte Mitarbeiterkapazitäten zur Einhaltung dieser Regularien vorhalten. Um dennoch die Anforderungen beider Gesetze und der konkretisierenden aufsichtlichen Schreiben einzuhalten, bietet die BankenService.Berlin GmbH insbesondere die folgenden Leistungen an:
  • Auslagerung der Funktion des Compliance-Beauftragten

    Vollständige Übernahme der Compliance-Funktion im Rahmen einer Auslagerung wesentlicher Pflichten in Abstimmung mit dem Auftraggeber
  • Unterstützung des/der Compliance-Beauftragten/in

    Individuelle Unterstützung des/der Compliance-Beauftragten/in bei der Umsetzung gewünschter vorher festgelegter Aufgaben. Diese erfolgt im Rahmen der Beratung, der Übernahme von Einzelaufgaben bzw. der Bereitstellung von Online-Dienstleistungen.
  • Schulung der Mitarbeiter

    Organisation und Durchführung von Schulungen, der Bereitstellung von Schulungsmaterial oder sonstigen Medien zur Teilnahme an der jeweiligen Schulung.
  • Kontrolle

    Prüfung und Berichtserstellung der unternehmensweit eingerichteten MaRisk-Compliance-Funktion
  • Whistleblowing

    Verstöße gegen Gesetze und Normen verursachen nicht kalkulierbare materielle und immaterielle Schäden in Unternehmen: Neben rechtlichen Folgen ist insbesondere mit Reputationsschäden zu rechnen. Die erforderlichen internen Aufklärungsprozesse und Reorganisationsmaßnahmen binden erhebliche Ressourcen, und nicht zuletzt wirken sich entsprechende Fälle negativ auf die Unternehmenskultur und die Motivation der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter aus.
  • Während es in den meisten Fällen reiner Zufall ist, wenn Unternehmen Wirtschaftskriminalität entdecken, sind Hinweise integrer Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der zweithäufigste Aufdeckungsgrund. BankenService.Berlin GmbH ermöglicht Ihnen die Strukturen zur Umsetzung eines Mitarbeiter-Hinweisgeber-Systems und erfüllen damit die Whistleblowing-Funktion.