• Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung sowie „Betrügerische Handlungen“ haben erhebliche Auswirkungen. Sie verursachen in der Wirtschaft und im Finanzgewerbe beträchtliche Schäden, mit wachsender Tendenz. Zudem kann der Ruf und die Solidität des Unternehmens, das für kriminelle Aktivitäten missbraucht wurde, nachhaltig geschädigt werden.

  • Ziel des Gesetzes über das Aufspüren von Gewinnen aus schweren Straftaten (Geldwäschegesetz - GwG) ist die Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung. Das Geldwäschegesetz legt bestimmten Unternehmen und Personen (Verpflichtete) besondere Pflichten auf, die deren Geschäftsbeziehungen und geschäftliche Aktivitäten transparent machen sollen. Dadurch sollen die Verpflichteten Geschäfte mit kriminellem Hintergrund verhindern und zu deren Aufdeckung beitragen. Zu diesem Zweck müssen die verpflichteten Kredit- und Finanzdienstleistungsinstitute über Verfahren und Grundsätze verfügen, die der Verhinderung von Geldwäsche, Terrorismusfinanzierung oder sonstiger strafbarer Handlungen, die zu einer Gefährdung des Vermögens des Instituts führen können, dienen. Sie haben dafür angemessene geschäfts- und kundenbezogene Sicherungssysteme zu schaffen und zu aktualisieren sowie Kontrollen durchzuführen. Hierzu gehört auch die fortlaufende Entwicklung geeigneter Strategien und Sicherungsmaßnahmen zur Verhinderung des Missbrauchs von neuen Finanzprodukten und Technologien für Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung oder der Begünstigung der Anonymität von Geschäftsbeziehungen und Transaktionen.

  • Wir übernehmen gerne für Sie die Funktion des Geldwäschebeauftragten und der zentralen Stelle und sorgen für eine Entlastung im Bereich aufsichtsrechtlicher Aufgabenstellungen.

Auslagerung der Funktion des Geldwäschebeauftragten

Die Geldwäscheprävention stellt die Institute insbesondere durch die gestiegenen Anforderungen hinsichtlich der Identifizierung und Dokumentation sowie vermehrte Sorgfalts- und Überwachungsmaßnahmen vor große personelle Herausforderungen. Wir möchten Sie dabei unterstützen und entlasten.

Im Rahmen der Übernahme der Funktion des Geldwäschebeauftragten bieten wir Ihnen folgende Leistungen:

  • Übernahme der Aufgaben des Geldwäschebeauftragten und dessen Stellvertreters
  • Ansprechpartner für Mitarbeiter und Behörden
  • Erstellung der Gefährdungsanalyse und deren regelmäßige Überprüfung
  • Erstellung der Arbeitsanweisung zum Geldwäschegesetz
  • Schulung und Information der Mitarbeiter
  • Bearbeitung von hausinternen Mitteilungen
  • Erstellung und Abgabe von Verdachtsmeldungen
  • Überwachung und Monitoring
  • Jährlicher Bericht an die Geschäftsführung

Zudem führen wir im Rahmen eines Vorprojektes einen Workshop zur Erstellung der Risikoanalyse und aller sonstigen Maßnahmen, die zur Übernahme der Pflichten des Geldwäschebeauftragten erforderlich sind, durch.

Auslagerung der Funktion der zentralen Stelle

Gemäß § 25c Abs. 1 KWG muss jedes Kreditinstitut über Grundsätze und Verfahren verfügen, die der Verhinderung von „sonstigen strafbaren Handlungen" im Sinne des genannten Gesetzes dienen. Gemäß § 25c Abs. 9 KWG werden dabei die Funktion des Geldwäschebeauftragten im Sinne des § 25c Abs. 4 KWG und die Pflichten zur Verhinderung der sonstigen strafbaren Handlungen im Institut von einer Stelle wahrgenommen. In Ergänzung zur Funktion des Geldwäschebeauftragten übernehmen wir als zentrale Stelle folgende Aufgaben:

  • Schaffung und Fortentwicklung einer institutsspezifischen Gefährdungsanalyse zu „sonstigen (in- und externen) strafbaren Handlungen“ unter Berücksichtigung möglicher daraus resultierender Risiken
  • Abstimmung der jeweiligen Gefährdungsanalysen hinsichtlich der unterschiedlichen Präventionsbereiche (Geldwäsche, Terrorismusfinanzierung und sonstige strafbaren Handlungen)
  • Regelmäßige Anpassung der Gefährdungsanalyse sowie der daraus resultierenden Präventionsmaßnahmen an die Risikosituation des Instituts
  • kontinuierliche Fortschreibung geeigneter Strategien zur Verhinderung des Missbrauchs neuer Produkte und Technologien, die im geschäftlichen Verkehr zur Anonymität beitragen können
  • Gefährdungsbasierte Ausrichtung weiterer Handlungsschritte in Bezug auf die allgemeinen und konkreten (kunden- und geschäftsbezogenen) Sicherungsmaßnahmen
  • Definition und Aktualisierung interner Grundsätze (beispielsweise Zuständigkeiten, Pflichten, Verantwortlichkeiten und Prozesse)
  • Ausrichtung von Monitoring-und Kontrollmaßnahmen auf Grundlage des analysierten Gefährdungspotenzials
  • Einrichtung klarer und einheitlicher Berichtswege und –pflichten gegenüber der Geschäftsleitung und anderen Geschäftsbereichen (Interne Revision)
  • Überprüfung der Wirksamkeit der bereits in den Prozessen der Institute verankerten Kontrollen und prozessimmanenten Kontrollsysteme im laufenden Betrieb, auf Basis des bestehenden Gefährdungspotenzials und unter Berücksichtigung der Kontrollen der Geschäftsbereiche sowie den Prüfungshandlungen des Risikomanagements und der Internen Revision
  • Wahrnehmung des Kontaktes zu Strafverfolgungsbehörden sowie zur BaFin hinsichtlich Sachverhalten im Zusammenhang mit sonstigen strafbaren Handlungen