• Softwarezertifizierungen / Softwarebescheinigungen

    Mit den bankaufsichtlichen Anforderungen an die IT werden für die Anwendungsentwicklung angemessene Prozesse gefordert, die Vorgaben zur Anforderungsermittlung, zum Entwicklungsziel, zur (technischen) Umsetzung (einschließlich Programmierrichtlinien), zur Qualitätssicherung, sowie zu Test, Abnahme und Freigabe enthalten.


    Insbesondere die technische Umsetzung der Programmentwicklung sowie Programmfunktionen sind integraler Bestanteil der Prüfung von Softwareprodukten gemäß des Prüfungsstandards 880 des Institutes der Wirtschaftsprüfer (IDW PS 880). Der IDW PS 880 legt das Vorgehen bei der Prüfung von Softwareprodukten zur einheitlichen Beurteilung der Ordnungsmäßigkeit und Sicherheit des Softwareproduktes fest.

  • Im Rahmen der Softwarezertifizierung gemäß IDW PS 880 oder ergänzender Standards übernehmen wir den technischen Teil der Softwareprüfung.

  • Softwareprüfung

    Gegenstand von Softwareprüfungen sind rechnungslegungsrelevante Softwareprodukte ohne Berücksichtigung von deren Implementierung und Produktivsetzung beim Softwareanwender. Softwareprüfungen beinhalten sowohl Standardsoftwareprodukte als auch auf Individualapplikationen.Prüfungsgegenstand können die Softwareprodukte insgesamt, einzelne Module oder einzelne Funktionen sein. Softwareprüfungen umfassen eine Aussage über die notwendigen Programmfunktionen von Softwareprodukten.

    • Programmfunktionen umfassen:

      • die Verarbeitungsfunktionen
        • Belegfunktion,
        • Journalfunktion,
        • Kontenfunktion,
        • Protokollierungsfunktion,
        • Dokumentation und
        • Zugriffsschutz.
      • und das programminterne Kontrollsystem
        • Eingabekontrollen,
        • Verarbeitungskontrollen,
        • Ausgabekontrollen und
        • die programmierte Ablaufsteuerung.
  • Handelsgesetzbuch

    Gesetzliche Vorschriften aus dem Handelsgesetzbuch (HGB) stellen zwingende Anforderungen an kaufmännische Softwareapplikationen, um die Ordnungsmäßigkeit der Buchführung und damit die Einhaltung der Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung (GoB) zu gewährleisten. Die Einhaltung der GoB gilt auch für die im Rechnungswesen eingesetzte IT-Verfahren.

  • Ergänzende Regularien des Fachausschuss IT

    Weitere relevante Anforderungen ergeben sich insbesondere aus:

    • Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung bei Einsatz von Informationstechnologie (IDW RS FAIT 1),
    • Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung bei Einsatz von Electronic Commerce (IDW RS FAIT 2),
    • Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung beim Einsatz elektronischer Archivierungsverfahren (IDW RS FAIT 3),
    • Anforderungen an die Ordnungsmäßigkeit und Sicherheit IT-gestützter Konsolidierungsprozesse (IDW RS FAIT 4)
    • Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung bei Auslagerung von rechnungslegungsrelevanten Prozessen und Funktionen einschließlich Cloud Computing (IDW RS FAIT 5).